Hier findet Ihr eine Beschreibung unserer Arbeit, sowie unsere Satzung.

   Über uns:
 

Wie alles anfing, weiß eigentlich keiner mehr so genau. Fest steht, was die MIHA nach über 25 Jahren für das kulturelle Leben der Stadt Hattingen geleistet hat und was die Musiker-Initiative Hattingen e.V. heute ist...

...ein Verein der aus kultureller Sicht nicht mehr aus Hattingen wegzudenken ist.

Der Verein verfolgt auch heute noch engagiert und gemeinnützig die selben Paradigmen, die schon vor über 20 Jahren in der Satzung des Vereins bei dessen Gründung festgelegt worden sind.

So beschäftigt sich die MIHA mit der Förderung junger Musiker in jeglichen Belangen sowie mit der Durchführung von Konzerten und Festivals. Desweiteren wurde in Hattingen eine Musikszene gepflegt, um so das solidarische Verhalten unter den Musikern zu fördern und somit Konkurrenz untereinander abzubauen.

Als roter Faden durch die Geschichte der MIHA geht die Veranstaltung Rock an der Stadtmauer im Rahmen des Altstadtfestes Hattingen, die seit 1982 von der MIHA organisiert und durchgeführt wird. Damals über einen, dann über zwei bis hin zu drei Tagen volles Programm für die jugendlichen Besucher des Altstadtfestes (derzeit wieder zwei Tage).

Ein anderer Stützpfeiler in der Förderung junger Musiker ist das Hattinger Newcomerfestival, das in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, mit dem Jugendring und mit dem Haus der Jugend alle zwei Jahre organisiert wird.

Hinzukommen diverse größere Konzerte (The Bates, Selig, etc.), welche Bestandteil des kulturellen Jugendprogramms Hattingens sind.

Vielleicht trifft man sich in Hattingen auf einer dieser Veranstaltungen.

Markus Meyer 07-01

   Satzung: >zum Anfang
§1 Name, Rechtsform, Zweck
Der Verein " Musiker - Initiative Hattingen ( MIHA) - Verein zur Förderung kreativer Musik e.V." mit Sitz in 45525 Hattingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne § 52 der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung der Kunst.

1.) Förderung junger Musiker:
a) durch Bereitstellen von Übungsräumen, Übungs- und Lehrmaterial
b) durch Einladen von Referenten zur Durchführung von Vorträgen über Theorie, Praxis und Geschichte verschiedener Musikarten.
2.) Durchführung kultureller Veranstaltungen (Konzerte)
a) Organisation von Proberäumen
b) Einrichtung eines Treffpunktes für Musiker und Interessierte in Verbindung mit einer Informations- und Kontaktzentrale
3.) Förderung solidarischen Verhaltens der Musiker untereinander und Abbau von Konkurrenzverhalten.
4.) Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften, Organisationen und Musikinitiativen zur Verwirklichung der o.g. Ziele

§ 2 Gewinne
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Vergütungen, Verwaltungsausgaben
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Satzungsänderung
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 1 bezeichneten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 5 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person sein, die bereit ist, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.
2.) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
3.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4.) Beim Austritt beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, wobei die Mitgliedsbeiträge, während dieser Zeit weiterzuzahlen sind. Zum Austritt ist jeder berechtigt
5.) Den Ausschluss kann der Vorstand wegen Schädigung der Vereinsinteressen aussprechen. Der Ausschluss tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

§ 6 Beiträge
1.) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
2.) Über die Frage, ob Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben werden sollen und über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2.) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Entgegennahme des Jahresberichts
b) Wahl und Abwahl des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl und Abwahl der Revisoren
e) Festsetzung von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen
f) Beschlussfassung von Satzungsänderungen
g) Die Ihr sonst durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben
3.)Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen schriftlich einberufen.
4.)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
5.) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Erschienenen. Satzungsänderungen, die Abwahl des Vorstandes und der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
6.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen. Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter beurkundet.
7.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden und sind vom ihm einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder, mindestens aber 6, dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Punkte verlangt.

§ 9 Der Vorstand
1.) Den Vorstand bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der gleichzeitig dessen Vertreter ist, und der Geschäftsführer.
2.) Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder haben die Aufgaben des Kassenwarts und der Schriftführung zu übernehmen.
3.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand.
4.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Darunter muss sich der 1. oder 2. Vorsitzende befinden, der die Vorstandssitzung leitet und deren Beschlüsse beurkundet. Für die Vorstandssitzung wählen die Anwesenden einen Protokollführer. Die Vorstandssitzung ist öffentlich.
5.) Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. bzw. 2. Vorsitzenden.
6.) Gegen Entscheidung des Vorstandes, soweit sie nicht auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zustande kamen, die den Zweck des Vereins und seine Aufgaben betreffen, kann jedes Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann entgültig.
7.) Vorstandsarbeiten sind ehrenamtlich.

§ 10 Beauftragte
Zur Erledigung spezieller Aufgaben können vom Vorstand Beauftragte bestellt werden. Ihre Rechte und Pflichten werden vom Vorstand in einer Geschäftsanweisung niedergelegt.


§ 11 Auflösung
1.) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und der Wert der von den Mitglieder geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den "Verein zur Förderung sozial benachteiligter Kinder e.V.", das er unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden darf. Sollte der "Verein zur Förderung sozial benachteiligter Kinder e.V." nicht mehr bestehen, so fällt das Vereinsvermögen unter den o.g. Bedingungen an das Rote Kreuz.
2.) Beschlüsse über Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 12
Der Verein soll in das Vereinsregister aufgenommen werden.

§ 13
Soweit nicht anders geregelt, gelten die §§ 21 - 79 des BGBs.

>zum Anfang