§1 Name,
Rechtsform, Zweck
Der Verein " Musiker - Initiative Hattingen ( MIHA) - Verein zur Förderung
kreativer Musik e.V." mit Sitz in 45525 Hattingen verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne § 52 der Abgabenordnung,
und zwar insbesondere durch Förderung der Kunst.
1.) Förderung junger Musiker:
a) durch Bereitstellen von Übungsräumen, Übungs- und Lehrmaterial
b) durch Einladen von Referenten zur Durchführung von Vorträgen
über Theorie, Praxis und Geschichte verschiedener Musikarten.
2.) Durchführung kultureller Veranstaltungen (Konzerte)
a) Organisation von Proberäumen
b) Einrichtung eines Treffpunktes für Musiker und Interessierte in
Verbindung mit einer Informations- und Kontaktzentrale
3.) Förderung solidarischen Verhaltens der Musiker untereinander
und Abbau von Konkurrenzverhalten.
4.) Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften, Organisationen und
Musikinitiativen zur Verwirklichung der o.g. Ziele
§ 2 Gewinne
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
§ 3 Vergütungen, Verwaltungsausgaben
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung
begünstigt werden.
§ 4 Satzungsänderung
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung
des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen,
welche die in § 1 bezeichneten gemeinnützigen Zwecke betreffen,
bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 5 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person
sein, die bereit ist, die Ziele des Vereins aktiv zu unterstützen.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen.
2.) Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
3.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
4.) Beim Austritt beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, wobei
die Mitgliedsbeiträge, während dieser Zeit weiterzuzahlen sind.
Zum Austritt ist jeder berechtigt
5.) Den Ausschluss kann der Vorstand wegen Schädigung der Vereinsinteressen
aussprechen. Der Ausschluss tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
§ 6 Beiträge
1.) Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
2.) Über die Frage, ob Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr
erhoben werden sollen und über deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
2.) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Entgegennahme des Jahresberichts
b) Wahl und Abwahl des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl und Abwahl der Revisoren
e) Festsetzung von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen
f) Beschlussfassung von Satzungsänderungen
g) Die Ihr sonst durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben
3.)Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich
stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen
schriftlich einberufen.
4.)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitglieder
anwesend ist. Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und
einen Protokollführer.
5.) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.
Satzungsänderungen, die Abwahl des Vorstandes und der Beschluss,
den Verein aufzulösen, bedürfen einer ¾ Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
6.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll
anzufertigen. Beschlüsse werden vom Versammlungsleiter beurkundet.
7.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand
jederzeit einberufen werden und sind vom ihm einzuberufen, wenn 1/10 der
Mitglieder, mindestens aber 6, dies schriftlich unter Angabe der zu behandelnden
Punkte verlangt.
§ 9 Der Vorstand
1.) Den Vorstand bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der gleichzeitig
dessen Vertreter ist, und der Geschäftsführer.
2.) Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Er führt die
Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder
haben die Aufgaben des Kassenwarts und der Schriftführung zu übernehmen.
3.) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand.
4.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. Darunter muss sich der 1. oder 2. Vorsitzende
befinden, der die Vorstandssitzung leitet und deren Beschlüsse beurkundet.
Für die Vorstandssitzung wählen die Anwesenden einen Protokollführer.
Die Vorstandssitzung ist öffentlich.
5.) Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. bzw. 2. Vorsitzenden.
6.) Gegen Entscheidung des Vorstandes, soweit sie nicht auf Grund eines
Beschlusses der Mitgliederversammlung zustande kamen, die den Zweck des
Vereins und seine Aufgaben betreffen, kann jedes Mitglied innerhalb von
14 Tagen nach Bekanntgabe Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung
entscheidet dann entgültig.
7.) Vorstandsarbeiten sind ehrenamtlich.
§ 10 Beauftragte
Zur Erledigung spezieller Aufgaben können vom Vorstand Beauftragte
bestellt werden. Ihre Rechte und Pflichten werden vom Vorstand in einer
Geschäftsanweisung niedergelegt.
§ 11 Auflösung
1.) Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und der Wert der von den Mitglieder geleisteten
Sacheinlagen übersteigt, an den "Verein zur Förderung sozial
benachteiligter Kinder e.V.", das er unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden darf.
Sollte der "Verein zur Förderung sozial benachteiligter Kinder
e.V." nicht mehr bestehen, so fällt das Vereinsvermögen
unter den o.g. Bedingungen an das Rote Kreuz.
2.) Beschlüsse über Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen.
§ 12
Der Verein soll in das Vereinsregister aufgenommen werden.
§ 13
Soweit nicht anders geregelt, gelten die §§ 21 - 79 des BGBs.
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